In meiner Arbeit als Heilpraktikerin ist es mir wichtig, dass Sie als Patientin oder Patient über unseren beiderseitigen Rechte und Pflichten informiert sind und nicht meinen, Sie seien einer willkürlichen Behandlung ausgeliefert, wie dies oft in den Medien dargestellt wird.
Wenn Sie sich die Mühe machen, die folgenden Abschnitte aufmerksam zu lesen, klären wir damit die Grundlage des Behandlungsverhältnisses und schaffen die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Beruf des Heilpraktikers - Heilpraktiker sind freiberuflich Tätige. Ihre Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz).
Es dürfen Methoden aus allen Bereichen der Medizin angewendet werden, solange sie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen.
Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).
Aufklärungspflicht - Vor jeder Behandlung muss der Patient über den Ablauf - einschließlich möglicher Risiken und der Notwendigkeit - einer gewählten Diagnostik oder Therapie aufgeklärt werden. Ohne die Einwilligung des Patienten darf keine Behandlung stattfinden.
Schweigepflicht - Entgegen immer wieder auftauchender anderslautender Gerüchte unterliegen Heilpraktiker so lange der Schweigepflicht, bis der Patient ihn ausdrücklich davon entbunden hat; d.h. es erfährt kein Außenstehender von Ihrem Besuch in meiner Praxis.
Eine Ausnahme stellen Anfragen der Krankenversicherungen dar.
Gesetzliche Krankenkassen - Es besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings übernehmen manche dieser Kassen und viele der privaten Krankenversicherungen Anteile der Behandlungskosten.
Honorar des Heilpraktikers - Zwischen Patient und Heilpraktiker besteht ein Behandlungsvertrag (hier: Dienstvertrag), dessen Vergütung Vereinbarungssache ist. Wenn Sie sich für eine Behandlung bei mir entscheiden, schließen Sie damit einen Behandlungsvertrag ab. Ich halte meine damit verbundenen Gebühren transparent und werde Sie vorher über die entstehenden Kosten informieren (s. auch Kapitel "Gebühren"). Sollte jedoch nicht über die Vergütung gesprochen worden sein, gilt sie nach § 612 BGB dennoch als vereinbart. Es gilt dann die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst.
Eine Übersicht über die Gebührensätze für Heilpraktiker nach dieser Gebührenordnung finden Sie hier:
http://www.heilpraktikerverband.de/recht/geb_bhvo.pdf
Hier finden Sie auch Informationen über die Beihilfefähigkeit der verschiedenen Leistungen für Heilpraktiker.
Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als “übliche Vergütung” anerkannt.
Private Krankenversicherer und Beihilfe - Immer wieder erleben Patienten leider böse Überraschungen, wenn sie ihre Heilpraktikerrechnung bei einem privaten Krankenversicherungsträger einreichen. Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht und wenn ja, zu welchem prozentualen Anteil!
Sie müssen also in ihrem speziellen Fall genau nachfragen und sinnvollerweise vor Behandlungsbeginn einen Kostenübernahmeantrag stellen, wenn die Übernahme bestimmter Methoden im Leistungs-Katalog ihres Versicherers nicht geklärt ist.
Berufspflichten des Heilpraktikers - Heilpraktiker sind bei der Ausübung ihres Berufes zur größtmöglichen Sorgfalt verpflichtet. Sie wenden die Methoden an, die nach ihren Möglichkeiten und ihrer Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können. Heilpraktiker dürfen nur Methoden anwenden, die sie beherrschen. Es besteht Fortbildungspflicht.
Es dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung behandelt werden. Behandlungen per Brief oder ähnlichem (Fernbehandlung) sind unzulässig, es sei denn sie finden im Rahmen einer laufenden Behandlung nach vorheriger Untersuchung statt.
Kein Kurierzwang - Ein Behandlungsvertrag ist eine freiwilige Vereinbarung zwischen Patient und Heilpraktiker. Wenn ich der Ansicht bin, dass eine Behandlung bei mir nicht sinnvoll erscheint, werde ich Sie, wenn möglich an einen Kollegen empfehlen, von dem ich glaube, dass Sie dort besser aufgehoben sind.
Heilpraktiker sind nicht verpflichtet, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag zu schließen.
Der Heilpraktiker darf einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist, etwa wenn er verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält.
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (u.a. Geschlechtskrankheiten) nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (Verdacht, Erkrankung, Tod; namentlich und nichtnamentlich, etc.) durch den Heilpraktiker an das zuständige Gesundheitsamt.
(Diese Ausführungen basieren auf einer Darstellung von Sabine Beckmann und Detlev Keßler)